PendlerInnen aufgepasst! Was Sie über den Pendlerrechner 2.0 wissen müssen

Die Änderungen bei der Pendlerpauschale und die Einführung des Pendlerrechners haben viel Kritik ausgelöst. Am 25.06.2014 wurde ein Update des Pendlerrechners online gestellt. Wir erklären die wesentlichen Änderungen und die Basics rund um die Pendlerpauschale.

Wann steht einem eine Pendlerpauschale zu?
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die kleine oder die große Pendlerpauschale und seit 2013 auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Die kleine Pendlerpauschale
Die kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B. Park and Ride) zu unterstellen. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder ob Sie die schnellste Verbindung nutzen.

Wie hoch ist die kleine Pendlerpauschale?
Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

mind. 20 Kilometer max 40 Kilometer: 58 € monatlich
40 Kilometer bis 60 Kilometer: 113 € monatlich
ab 60 Kilometer: 168 € monatlich

Wann bekomme ich die kleine Pendlerpauschale

Die große Pendlerpauschale
Die große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.
Das ist dann der Fall,

wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt.
wenn die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 120 Minuten beträgt.
wenn man eine starke Gehbehinderung von mindestens 50 % hat, blind oder schwerst sehbehindert ist.
Wenn man für eine Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen 60 und 120 Minuten braucht, wird auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abgestellt. Diese beträgt 60 Minuten + 1 Minute pro Kilometer und zwar bis maximal 120 Minuten.
Ein Beispiel dazu: die Arbeitsstätte ist 25 km entfernt. Die Höchstdauer ist dann 60+25 Minuten = 85 Minuten. Mit Zug+Bus ist die Arbeitsstätte innerhalb von 90 Minuten erreichbar. Weil nun die tatsächliche Dauer höher ist als die entfernungsabhängige Höchstdauer (90>85) gilt das als unzumutbar und die große Pendlerpauschale steht zu.

Wie hoch ist die große Pendlerpauschale?
Für die Wegstrecke ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Die große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte:

Wann bekomme ich die große Pendlerpauschale

Was ist der Pendlereuro?
Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale steht seit 1. Jänner 2013 auch ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird.

Ein Beispiel: Die Arbeitsstätte liegt 30 km vom Wohnort entfernt

Höhe des Pendlereuros: 30 x 2 = 60 € einmal jährlich – wird direkt von der errechneten Steuer abgezogen
Kleine Pendlerpauschale: 696 € einmal jährlich – wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Der Pendlerrechner
Der neue Pendlerrechner wurde mit Augenmerk darauf adaptiert, dass wieder mehr ArbeitnehmerInnen die zeitlichen Unzumutbarkeitskriterien erfüllen und damit vom Anspruch auf die „große“ Pendlerpauschale profitieren:

Steht eine Park& Ride-Anlage (P+R) zur Verfügung, so ist jetzt der nähere Umstiegspunkt heranzuziehen, bei dem die PKW-Fahrt max. 15% der Gesamtstrecke ausmacht..
Wenn sowohl eine Öffi-Variante und eine P+R Variante zur Verfügung stehen, nimmt der Pendlerrechner die eventuell längere „Öffi“-Variante. Sofern der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt.
Der Pendlerrechner gibt jetzt der schnellsten – anstatt bisher der kürzesten – Fahrtstrecke Vorrang. D.h. es werden längere Umfahrungsrouten in Stoßzeiten berücksichtigt. Das könnte sich auf positiv auf eine höhere km-Staffel auswirken.
Der Pendlerrechner geht nun von geringeren Durchschnittsgeschwindigkeiten aus. Damit wird berücksichtigt, dass die meisten PendlerInnen vor allem während der Hauptverkehrszeiten unterwegs sind.
Achtung: Alte Pendlerausdrucke galten nur mehr bis zum Ende des Jahres 2014. Wenn Sie Ihren Pendlerausdruck bereits vor dem 25.06.2014 abgefragt und Ihrem Arbeitgeber übergeben haben, galt dieser nur bis 31.12.2014. Seit 2015 gilt ausschließlich der Ausdruck, der nach dem 25.06.2014 abgefragt wurde.

Was passiert, wenn der alte (bis 25.06.2014) und der neue (ab 25.06.2014) Pendlerrechnerausdruck unterschiedlich sind?
Fall 1: Der neue Ausdruck ergibt eine höhere Pendlerpauschale/Pendlereuro: Es wird die höhere Pendlerpauschale berücksichtigt und zwar rückwirkend ab 1.1.2014. Voraussetzung: der neue Ausdruck lag bis zum 30.09.2014 beim Arbeitgeber auf!

Fall 2: Der neue Ausdruck ergibt eine geringere Pendlerpauschale / Pendlereuro: Die geringere Pendlerpauschale / Pendlereuro ist erst nach dem 31.12.2014 zu berücksichtigen.

Heller Consult Tipps:
Unbedingt einen Ausdruck mit dem neuen Pendlerrechner beim Arbeitgeber abgeben! Zum Pendlerrechner gelangen Sie hier.
Sollte das Online-Tool für Sie nicht anwendbar sein (z.B. wenn Sie aus Bratislava anreisen) müssen Sie das Formular L33 verwenden (ebenfalls zu finden auf der Webseite des BMF).
ACHTUNG: Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben keine Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
ArbeitnehmerInnen mit mehreren Arbeitsstätten steht maximal eine volle Pendlerpauschale im Kalendermonat zu.
ArbeitnehmerInnen, die einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht keine Pendlerpauschale zu.

im Auftrag für Heller Consult Wien