Sachwalterschaft (neu Erwachsenenvertretung) außergewöhnliche Belastung

Sofern für eine Person ein Sachwalter (neu Erwachsenenvertretung) bestellt werden muss, wird diese verantwortungsvolle Aufgabe oft von nahen Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen mitunter nicht unerhebliche Kosten (z.B. Fahrtkosten und andere Barauslagen) an. Für diese  Kosten muss einen Antrag auf Aufwandsersatz bei Gericht gestellt werden. Gemäß § 276 ABGB sind nämlich die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und Kosten vom Pflegebefohlenen zu erstatten, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von einem Dritten getragen werden

Erfolgt ein Aufwandsersatz, können beim Pflegebefohlenen die Kosten der Sachwalterschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist dies sogar ohne Abzug eines Selbstbehalts möglich, sofern nicht der in Abhängigkeit von der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährte Freibetrag (derzeit jährlich maximal 726 €) steuerlich günstiger ist.