PKW und Umsatzsteuer

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PKWs im Unternehmen sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Ein Ausnahme bilden nur Fahrzeuge, die auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen angeführt sind.

Kein Vorsteuerabzug für PKW

Im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb eines PKW steht kein Vorsteuerabzug zu.
Das betrifft demnach Benzinkosten, Mieten für Garagenplätze, KFZ-Versicherungen, Reparaturkosten, Vignetten, Reinigungskosten, etc.

Das heißt: ein PKW gilt auch dann nicht für das Unternehmen angeschafft, wenn es ausschließlich unternehmerisch genutzt wird.

Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge

Das sind z.B. Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse.
Im Detail können Sie auf der Liste des BMF einsehen, welche Marken und Fahrzeugtypen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Für vorsteuersteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge steht der Vorsteuerabzug dementsprechend auch für alle im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten zu!

Weitere Ausnahme

Für Fahrzeuge von Fahrschulen, Taxiunternehmen usw. kann ebenso Vorsteuer im Zuge der Anschaffung geltend gemacht werden.

Im Auftrag für Heller Consult
Bildnachweis: CC0 Public Domain/www.pixabay.com