Wenn private Ausgaben über das Firmenkonto bezahlt werden: An einen Darlehensvertrag denken!

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Sicher kennen Sie das: Sie nehmen schnell ein bisschen Büromaterial fürs Office mit oder laden eine Geschäftspartnerin zum Essen ein. Bezahlt wird aus dem „privaten“ Börsel.

Und sie kennen vielleicht auch das: Beim Metroeinkauf wird auch gleich die neue Waschmaschine für zu Hause mit bezahlt. Auch die private Urlaubsreise wird vom Firmenkonto bezahlt.

Jeder Alleingesellschafter einer GmbH kennt diese Situationen. Abgerechnet wird das dann über das Verrechnungskonto. Dieses wächst langsam aber stetig an. Aus Sicht des Gesellschafters handelt es sich dabei um ein Darlehen zwischen ihm und der Gesellschaft.

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2014 RV/7100622/2009 dazu festgelegt:

Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest wesentliche Vertragsbestandteile fixiert sein. Darlehensvereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern müssen daher von vornhinein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden können. Die Hingabe von Geldbeträgen an Anteilsinhaber kann daher zur Nichtanerkennung als Darlehen führen, wenn kein annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin und keine Zinsfälligkeit vereinbart oder kein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurde und daher eine Rückzahlung von vornherein als nicht gewollt zu betrachten ist. Wenn die GmbH keine Vereinbarungen über Kreditrahmen, Zinsen, Rückzahlungstermin oder Sicherheiten bereits im Zeitpunkt der Entnahmen vereinbart, ist es nicht fremdüblich. Irrelevant ist die nachträglich behauptete Rückzahlungsbereitschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers, da verdeckte Ausschüttungen nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mit steuerlichen Wirkung rückgängig gemacht werden können.

Das ist hier auch die große Gefahr: Das Darlehen wir als verdeckte Ausschüttung bewertet!

Im Auftrag für Heller Consult