Steuerliche Behandlung des Autos beim Einzelunternehmer

 

Die einkommensteuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (PKW) hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt.

Das Steuerrecht kennt eine 50% Grenze. Wird das Fahrzeug mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es zur Grenze Betriebsvermögen. Trotzdem sind Absetzung für Abnutzung (AfA) und die laufenden Kosten wie etwa Treibstoff, Versicherung, Reparaturen etc. jedoch nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung, zum Beispiel 80%,  Betriebsausgaben. Der Kostenanteil, der auf die private Verwendung, hier zum Beispiel 20% des Fahrzeugs entfällt, ist auszuscheiden.

Berechnung der Abschreibung
Bei der Berechnung der Abschreibung (AfA) und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.), ist eine Angemessenheitsgrenze (Luxustangente) von EUR 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die über EUR 40.000,00 hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar. Das heißt der Anteil zwischen dem Anschaffungspreis zum Beispiel EUR 80.000,00 und den EUR 40.000,00 also die Differenz EUR 40.000,00 ist auszuscheiden. In dem Fall sind das 50%. Diese 50% sind bei allen Aufwendungen, bis auf die Haftpflichtversicherung, auszuscheiden. Bei einem Verkauf des Pkw ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Kilometergeld EUR 0,42 pro Kilometer
Das Fahrzeug ist zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen, sofern es zu mehr als 50% privat genutzt wird. Es ist jedoch möglich, die aliquote Afa und Betriebskosten, die auf die betriebliche Verwendung entfallen als Betriebsausgabe anzusetzen. Hier kann der Unternehmer zwischen dem Ansatz des gesetzlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 pro Kilometer oder den tatsächlichen Kosten wählen. Das gesetzliche Kilometergeld für betrieblich gefahrene Kilometer ist auf 30.000 KM pro Jahr beschränkt. Sofern sich der Unternehmer entscheidet, das gesetzliche Kilometergeld und nicht die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen, sind damit fast alle Kosten abgegolten (z.B. Afa, laufende Betriebskosten, Finanzierung, Garage etc.). Zusätzlich können bei dieser Wahl nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (bspw. Unfallkosten) geltend gemacht werden. Das gesetzliche Kilometergeld ist nicht von Anschaffungs- oder Betriebskosten abhängig, daher ist es im Falle eines günstigeren Fahrzeugs den tatsächlichen Kosten vorzuziehen.

Ansatz der tatsächlichen Kosten
Abgesehen vom Ansatz des Kilometergeldes besteht die Möglichkeit die tatsächlichen Kosten heranzuziehen. Diese Möglichkeit ist bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten zu empfehlen, denn das Kilometergeld ist unabhängig von Anschaffungs- und Betriebskosten.

Um einen Nachweis der Fahrtkosten und der betrieblich bzw. privat gefahrenen Kilometer zu erbringen, muss ein handschriftliches oder elektronisches Fahrtenbuch geführt werden. Anhand des Fahrtenbuches, in dem dokumentiert wird, welche Fahrt privat und welche beruflich (inkl. Zweck der Fahrt) veranlasst war, kann die Aufteilung der tatsächlichen Kosten gemacht und somit der Privatanteil ausgeschieden werden.

Wird ein im Privatvermögen stehendes Fahrzeug verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Es muss aber mindestens ein Jahr im Privatvermögen bestanden haben. Sonst unterliegt es der Spekulationsteuer.

Grundsätzlich besteht für PKWs kein Vorsteuerabzug, ausgenommen sind sogenannte Fiskal-LKWs und Elektroautos bis zu einer bestimmten Grenze. Für diese ist der Vorsteuerabzug zugelassen, sofern sie als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Kleinbusse eingestuft sind. Auf der Homepage des Finanzministeriums sind entsprechende Listen, die laufend aktualisiert werden, abrufbar.

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